vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage. Vertrag über Spitzbergen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1930

Anlage.

§ 1

1. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages müssen alle Gebietsforderungen, die etwa schon vor der Unterzeichnung dieses Vertrages bei Regierungen der verschiedenen Mächte vorgebracht worden sind, von der Regierung des Antragstellers bei einem Kommissar angemeldet werden, dem die Prüfung dieser Forderungen obliegt. Der Kommissar soll ein Richter oder ein Rechtsgelehrter dänischer Nationalität sein, der die erforderlichen Befähigungen besitzt und von der Dänischen Regierung ernannt wird.

2. In dieser Anmeldung muß das beanspruchte Gebiet genau abgegrenzt sein; es muß eine Karte im Maßstab von mindestens 1:1,000.000 beigefügt sein, auf der das beanspruchte Gebiet deutlich angegeben ist.

3. Zur Deckung der Kosten, die durch die Prüfung der Forderungen entstehen, muß der Anmeldung die Summe von einem Penny (1 d) für jeden Morgen (40 Ar) des beanspruchten Gebietes beigelegt werden.

4. Der Kommissar kann die Antragsteller ersuchen, alle anderen Urkunden, Akten und Mitteilungen einzureichen, die er für nötig hält.

5. Der Kommissar prüft die so angemeldeten Forderungen. Zu diesem Zwecke kann er jede technische Hilfe in Anspruch nehmen, die er für nötig hält, und gegebenenfalls eine Untersuchung an Ort und Stelle vornehmen lassen.

6. Die Vergütung für den Kommissar wird von der Dänischen Regierung und den anderen beteiligten Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Der Kommissar selbst bestimmt die Vergütung für die Mitarbeiter, deren Beschäftigung er für nötig hält.

7. Nach Prüfung der Forderungen arbeitet der Kommissar einen Bericht aus, in dem er genau die Forderungen angibt, die seiner Ansicht nach unverzüglich als begründet anzuerkennen sind, sowie die, die als strittig oder aus irgendeinem anderen Grunde seiner Ansicht nach dem unten besprochenen Schiedsgerichte zu überweisen sind. Der Kommissar stellt den beteiligten Regierungen Abschriften dieses Berichtes zu.

8. Falls die gemäß Ziffer 3 hinterlegten Summen nicht ausreichen, um die Kosten für die Prüfung der Forderungen zu decken, so gibt der Kommissar, wenn die Forderung ihm begründet erscheint, den Betrag der von dem Antragsteller zu leistenden Nachzahlung unverzüglich an. Die Höhe dieser Summe wird nach der Größe des Gebietes bestimmt, von dem anerkannt wird, daß der Antragsteller berechtigte Ansprüche darauf hat.

Falls der Betrag der gemäß Ziffer 3 hinterlegten Summen die Höhe der genannten Kosten übersteigt, so wird der Überschuß zur Deckung der Kosten des unten vorgesehenen Schiedsverfahrens verwendet.

9. Binnen drei Monaten nach dem Datum des Berichtes, der in Ziffer 7 dieses Paragraphen vorgesehen ist, trifft die Norwegische Regierung die erforderlichen Maßnahmen, um den Antragsteller, dessen Forderung der Kommissar als berechtigt anerkannt hat, eine rechtskräftige Urkunde zu verleihen, die ihm das ausschließliche Eigentum an dem in Frage stehenden Gebiet zuspricht, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen, die in den im Artikel 1 des vorliegenden Vertrages genannten Gebieten in Kraft sind oder sein werden, und vorbehaltlich der im Artikel 8 dieses Vertrages genannten Bergwerksordnungen.

Sollte jedoch gemäß der obigen Ziffer 8 eine Nachzahlung nötig sein, so wird nur eine vorläufige Urkunde übergeben, die endgültige Kraft erlangt, sobald der Antragsteller innerhalb der von der Norwegischen Regierung festzusetzenden angemessenen Frist die genannte Zahlung geleistet hat.

§ 2

Die Forderungen, die der im Paragraphen 1 vorgesehene Kommissar aus irgendeinem Grunde nicht als begründet anerkannt hat, werden nach folgenden Bestimmungen geregelt:

1. Binnen drei Monaten nach dem Datum des Berichtes, der unter Ziffer 7 des vorigen Paragraphen vorgesehen ist, ernennt jede der Regierungen der Antragsteller, deren Forderungen nicht anerkannt worden sind, einen Schiedsrichter.

Der Kommissar führt in dem so gebildeten Gerichtshof den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende Stimme. Er ernennt einen Sekretär, dem es obliegt, die in Ziffer 2 dieses Paragraphen genannten Urkunden entgegenzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen für das Zusammentreten des Gerichtshofes zu treffen.

2. Binnen einem Monat nach der Ernennung des unter Ziffer 1 erwähnten Sekretärs lassen die Antragsteller ihm durch Vermittlung ihrer Regierungen ein Gesuch zugehen, in dem sie ihre Forderungen genau angeben und dem sie alle Urkunden und Beweisstücke beifügen, die sie zur Unterstützung ihres Gesuches etwa geltend machen wollen.

3. Binnen zwei Monaten nach der Ernennung des unter Ziffer 1 erwähnten Sekretärs tritt der Gerichtshof in Kopenhagen zusammen, um die ihm vorgelegten Forderungen zu prüfen.

4. Das Gericht bedient sich der englischen Sprache. Die Parteien können ihm alle Urkunden und Beweisstücke in ihrer Landessprache vorlegen, müssen jedoch in jedem Falle eine englische Übersetzung beifügen.

5. Die Antragsteller sind berechtigt, auf ihren Wunsch von dem Gerichtshof persönlich oder durch ihren Rechtsbeistand vernommen zu werden, und der Gerichtshof ist berechtigt, von den Antragstellern alle Erklärungen und alle noch fehlenden Urkunden und Beweisstücke anzufordern, die er etwa für nötig hält.

6. Vor der Verhandlung fordert der Gerichtshof die Parteien zur Hinterlegung der Summe auf, die er für nötig hält, um den Anteil jedes Antragstellers an den Gerichtskosten zu decken, oder zur Bürgschaftsleistung dafür. Bei der Festsetzung des Vertrages stützt sich der Gerichtshof hauptsächlich auf die Größe des beanspruchten Gebietes. In Sachen, die besondere Kosten verursachen, kann er von den Parteien auch eine weitere Hinterlegung verlangen.

7. Die Höhe der Schiedsrichterhonorare wird monatlich festgesetzt und von den beteiligten Regierungen bestimmt. Der Vorsitzende bestimmt die Gehälter des Sekretärs und aller übrigen Personen, die der Gerichtshof beschäftigt.

8. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Anlage hat der Gerichtshof das volle Recht, sein Verfahren selbst zu bestimmen.

9. Bei der Prüfung der Forderungen hat der Gerichtshof folgendes zu berücksichtigen:

  1. a) alle anwendbaren Vorschriften des Völkerrechtes;
  2. b) die allgemeinen Grundsätze der Gerechtigkeit und Billigkeit;
  3. c) folgende Umstände:
  1. 1.) den Tag, an dem das beanspruchte Gebiet von dem Antragsteller oder seinen Rechtsvorgängern zuerst in Besitz genommen worden ist;
  2. 2.) den Tag, an dem die Forderung bei der Regierung des Antragstellers angemeldet worden ist;
  3. 3.) das Maß der Förderung und Bewirtschaftung des vom

Antragsteller beanspruchten Gebietes durch den Antragsteller oder seine Rechtsvorgänger. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof die Umstände und Hindernisse zu berücksichtigen, die infolge des Kriegszustandes von 1914 bis 1919 die Antragsteller etwa davon abgehalten haben, ihre Forderung zu betreiben.

10. Alle Gerichtskosten werden in dem vom Gerichtshof bestimmten Verhältnis auf die Antragsteller verteilt. Falls der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Ziffer 6 hinterlegten Summen die Gerichtskosten übersteigt, so wird der Überschuß den Personen zurückerstattet, deren Forderungen anerkannt worden sind, und zwar in dem Verhältnis, das dem Gericht angemessen erscheint.

11. Der Gerichtshof teilt seine Entscheidungen den beteiligten Regierungen und in jedem Falle der Norwegischen Regierung mit.

Binnen drei Monaten nach Eingang einer Entscheidung trifft die Norwegische Regierung die erforderlichen Maßnahmen, um den Antragstellern, deren Forderungen der Gerichtshof anerkannt hat, rechtskräftige Eigentumsurkunden zu verleihen, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen, die in den im Artikel 1 des vorliegenden Vertrages genannten Gebieten in Kraft sind oder sein werden, und vorbehaltlich der im Artikel 8 dieses Vertrages erwähnten Bergwerksordnungen. Die Urkunden erlangen jedoch erst endgültige Kraft, wenn der Antragsteller innerhalb der von der Norwegischen Regierung festzusetzenden angemessenen Frist seinen Anteil an den Gerichtskosten bezahlt hat.

§ 3

Jede Forderung, die nicht gemäß Ziffer 1 des Paragraphen 1 bei dem Kommissar angemeldet oder, wenn er sie nicht anerkannt hat, gemäß Paragraph 2 dem Gerichtshof überwiesen worden ist, gilt als endgültig erloschen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)