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Artikel 62 B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 62

(1) Artikel 62.Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.