Artikel 31
Artikel 31. Zu einem Beschluss des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045758
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)