vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30a B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

Artikel 30a

Artikel 30a. Der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen und der Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geregelt. Das Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Es bedarf überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40262607

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)