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Artikel 23h B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 23h

(1) Artikel 23h.Der Nationalrat und der Bundesrat können beschließen, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird.

(2) Das Bundeskanzleramt übermittelt die Klage im Namen des Nationalrates oder des Bundesrates unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Schlagworte

Subsidiaritätsklage

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40119810

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