Artikel 126c
Artikel 126c. Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Artikel 126c. Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen.
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