II. Grundbuchsanlegung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 9.
(1) Eine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:
1. infolge einer agrarischen Operation;
2. wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.
(2) Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (§ 66 Allg. GAG.).
(3) Nach den Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher ist auch vorzugehen, wenn das Grundbuch durch Aufnahme einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (§ 65 Allg. GAG.).
Schlagworte
§ 65 AllgGAG, § 66 AllgGAG
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000137
Dokumentnummer
NOR12002363
alte Dokumentnummer
N1193012347P
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