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§ 7 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 7.

Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in Frage kommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002361

alte Dokumentnummer

N1193012345P

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