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§ 34 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

Abs. 3 ist gegenstandslos, da die Anlegung beendet ist.

III. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34.

(1) Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes angeordnet wird.

(3) Aufrechterhalten werden:

1. die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch § 71 Allg. GAG. gezogenen Grenzen;

2. Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.

Abs. 3 ist gegenstandslos, da die Anlegung beendet ist.

Schlagworte

§ 71 AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002390

alte Dokumentnummer

N1193012372P

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