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§ 32 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 32.

(1) Falls eine Anmeldung von Eigentumsrechten auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers gerichtet ist, muß in der Anmeldung auch angegeben werden, ob die dadurch erforderliche Abschreibung lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten erfolgen soll.

(2) Die Anmeldung von Eigentumsrechten ist, je nachdem das Eigentumsrecht auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bloß auf einen Bestandteil eines Grundbuchskörpers angemeldet wurde, im Eigentumsblatt oder in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002386

alte Dokumentnummer

N1193012370P

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