§ 3.
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gerichte für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so gibt sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgerichte bekannt.
(2) Geht die Entscheidung der Agrarbehörde dahin, daß die in Aussicht genommene bücherliche Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, so wird sie dem Grundbuchsgericht erst nach Rechtskraft mitgeteilt. Dieses ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000137
Dokumentnummer
NOR12002357
alte Dokumentnummer
N1193012341P
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