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§ 28 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 28

Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt.

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