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§ 21 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 21

Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entscheiden, so sind auch alle Anträge der Parteien, die Beweise sowie die Entscheidung samt Gründen ersichtlich zu machen.

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