§ 19.
Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde.
Schlagworte
§ 8 AllgGAG
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000137
Dokumentnummer
NOR12002373
alte Dokumentnummer
N1193012357P
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