vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23a EisBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1993

§ 23a

(1) Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 44 Abs. 2 bis 4 EAG und des § 3 Abs. 2 Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.

(2) Im Falle einer Teilung nach Abs. 1 ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)