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Artikel 23 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1929

Artikel 23

Artikel 23. Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Wege eines einfachen Antrages unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe unterbreitet werden.

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