Artikel 2
Artikel II. Die Berufung auf die Bestimmungen dieses Vertrages ist ausgeschlossen bei allen Streitfragen, deren Gegenstand
- a) unter die einheimische Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teil fällt,
- b) in die Interessen dritter Mächte eingreift,
- c) auf der Aufrechterhaltung der gewöhnlich als Monroe-Doctrin bezeichneten herkömmlichen Haltung der Vereinigten Staaten in amerikanischen Fragen beruht oder in die Aufrechterhaltung dieser Doctrin eingreift,
- d) auf der Beobachtung der Österreich nach der Völkerbundsatzung obliegenden Verpflichtung beruht oder in die Beobachtung dieser Verpflichtungen eingreift.
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