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Artikel 4 Niederlassungsvertrag (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1929

Artikel 4

Artikel IV. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter “österreichischen Staatsangehörigen" Personen zu verstehen, die ihrer Abstammung nach Österreicher oder dies auf Grund gesetzlicher Bestimmung geworden sind, mit Ausnahme der österreichischen Schutzbefohlenen.

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