vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Übereinkommen betreffend die Sklaverei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1927

Artikel 9

Artikel 9. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, daß seine Annahme des vorliegenden Übereinkommens die Gesamtheit oder einzelne seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellte Gebiete zur Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens nicht binde; er kann in der Folge namens eines jeden solchen Gebietes ganz oder teilweise besonders beitreten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)