Artikel 1
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1928,
Z , folgenden Rechtssatz beschlossen:
Durch ein auf Grund des Artikels 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenes Bundesgrundsatzgesetz, das nicht den Charakter eines Verfassungsgesetzes hat, dürfen eigene Bundesorgane, und sohin insbesondere nicht Bundespolizeibehörden mit der Vollziehung und sohin insbesondere auch nicht mit der Vollziehung auf dem Gebiete der Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht, betraut werden.
1. vgl. die mit der B-VG Novelle 1929 eingeführte Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 B-VG!
2. vgl. Art. 2 B-VG
Schlagworte
Trennungsgrundsatz, Bundesstaatliches Prinzip, Trennung der Vollziehungsbereiche von Bund und Ländern
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Gesetzesnummer
10000103
Dokumentnummer
NOR12002078
alte Dokumentnummer
N11928122790
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