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Artikel 20 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1927

Artikel 20

Artikel 20. Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages bezüglichen Streitigkeiten sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.

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