vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1927

Artikel 14

Artikel 14. Die vertragschließenden Teile werden der Ständigen Vergleichskommission alle zweckdienlichen Auskünfte liefern und ihr in jeder Hinsicht und soweit nur irgend möglich die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)