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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1927

Artikel 1

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,

, seine Feststellung in der Frage der Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:

1. Die Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates hat nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Reichssanitätsgesetzes vom 30. April 1870, R.G.Bl. Nr. 68, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erfolgen.

2. Diese Vorschriften sind inhaltlich durch das Wirksamwerden der Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes unberührt geblieben, ihre verfassungsrechtliche Wertung ist nach den Vorschriften der §§ 2 bis 5 des übergangsgesetzes zur bundesstaatlichen Verfassung zu beurteilen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 68/1870

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

10000095

Dokumentnummer

NOR12002027

alte Dokumentnummer

N11927122770

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