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Artikel 4 Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1925

Artikel 4

Artikel 4. Der Schiedsrichter hat seine Diensträume in Rom in den Räumen der Gemischten Schiedsgerichtshöfe und bedient sich des Sekretariatspersonals dieser Schiedsgerichtshöfe, unbeschadet etwaiger vom Schiedsrichter zu bestimmender Ergänzungen.

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