Artikel 11
Artikel 11. Die beiden Vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig das Recht, konsularische Berufsfunktionäre (Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln) in den Handelsplätzen ihrer Länder zu ernennen, wo gleiche Funktionäre anderer Staaten zugelassen sind.
In den beiderseitigen Staatsgebieten werden die oben aufgezählten Konsularfunktionäre unter der Bedingung völliger Reziprozität die durch Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren.
Schlagworte
Gegenseitigkeit
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000075
Dokumentnummer
NOR12001644
alte Dokumentnummer
N1192414887S
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