Artikel 29
Artikel XXIX. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten an die Stelle aller früheren einschlägigen Vereinbarungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 29
Artikel XXIX. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten an die Stelle aller früheren einschlägigen Vereinbarungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)