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Art. 6 § 3 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 3

Artikel 3.

Viehverkehr.

Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jungvieh in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zurückgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000070

Dokumentnummer

NOR12001588

alte Dokumentnummer

N1192247311L

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