§ 3
— Artikel 3.
Viehverkehr.
Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jungvieh in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zurückgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000070
Dokumentnummer
NOR12001588
alte Dokumentnummer
N1192247311L
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