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Art. 1 § 7 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 7

Artikel 7.

Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, unter keiner wie immer gearteten Begründung militärische Kräfte auf das Südufer der Thaya (in der in Betracht kommenden Grenzstrecke) zu verschieben und auf diesem Thayaufer irgendwelche militärische Befestigungsarbeiten durchführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000070

Dokumentnummer

NOR12001579

alte Dokumentnummer

N1192247302L

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