§ 3
— Artikel 3.
Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000070
Dokumentnummer
NOR12001575
alte Dokumentnummer
N1192247298L
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