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Artikel XIII. Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel XIII.

Die Vertretungen der vertragschließenden Teile sind berechtigt, die zur Durchführung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Die ausführlich zu begründenden Anträge auf Zulassung von Sachverständigen sind von der Zentralbehörde bei der Vertretung des anderen Staates zu stellen und sollen mit besonderer Beschleunigung erledigt werden.

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