§ 2
— Artikel 2.
Warenverkehr.
1. Natürlicher Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildpret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf in Traglasten oder im Achsverkehr eingebracht werden, bleiben in beiden Staaten zollfrei.
2. Dasselbe gilt für die zum land- und forstwirtschaftlichen Anbau im March-Thaya-Dreieck erforderliche natürliche Aussaat und die zu demselben Zwecke erforderlichen natürlichen und künstlichen Düngemittel bei ihrer Einbringung in das bezeichnete Gebiet.
3. Säcke und andere Umschließungen, in denen die obgenannten Waren aus dem einen der hier in Betracht kommenden Grenzgebiete in das andere Grenzgebiet verbracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden, bleiben beiderseits zollfrei.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000064
Dokumentnummer
NOR12001491
alte Dokumentnummer
N1192214363A
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