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Artikel 4 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

— IV.

Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg.

Die tschecho-slowakische Regierung gestattet den Bewohnern der Gemeinden Ottental, Steinabrunn, Drasenhofen, Gutenbrunn, Stützenhofen, Klein-Schweinbarth, Falkenstein, Poysbrunn, Schrattenberg, Katzelsdorf, Pottenhofen und Wildendürnbach des politischen Bezirkes Mistelbach den Übertritt auf das tschecho-slowakische Staatsgebiet zwecks Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg zur Durchfahrt nach Österreich und umgekehrt gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr üblichen Grenzübertrittsscheine unter der Bedingung, daß diese Scheine mit dem ausdrücklichen Vermerk: “Gültig nur für die Durchfahrt nach Österreich und zurück unter Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg" versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001487

alte Dokumentnummer

N1192214359A

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