Artikel 48.
Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und eines durch Österreich ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im Artikel 27 (4.) des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschriebenen Grenzlinie festzulegen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Schlagworte
Jugoslawien
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000941
alte Dokumentnummer
N1192019587S
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