III. Teil.
Politische Bestimmungen über Europa.
Abschnitt I.
Italien.
Artikel 36.
Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der in Artikel 27, Punkt 2, des II. Teiles (Österreichs Grenzen) bestimmten Grenzen, und zwar zwischen diesen Grenzen, der ehemaligen Grenze Österreich-Ungarns mit Italien, dann dem adriatischen Meere und der später zu bestimmenden Ostgrenze Italiens liegen.
Österreich verzichtet gleichfalls, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die übrigen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die in irgend einem der zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten geschlossenen Verträge als Teile Italiens anerkannt werden.
Binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, deren eines von Italien, drei von den übrigen alliierten und assoziierten Hauptmächten und eines von Österreich ernannt werden, eingesetzt, um die Grenzlinie zwischen Italien und Österreich an Ort und Stelle festzusetzen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000929
alte Dokumentnummer
N1192019575S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)