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Artikel 274. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 274.

Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind, werden die Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums anerkennen, die im Zeitpunkte des Überganges dieser Gebiete unter ihre Souveränität in diesen in Kraft waren oder die durch Anwendung des Artikels 258 des gegenwärtigen Vertrages wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt werden. Diese Rechte werden während des Zeitraumes, der ihnen auf Grund der Gesetzgebung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gewährt werden wird, in Kraft bleiben.

Alle Fragen betreffend die Archive, Register und Pläne, die sich auf den Dienst des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums beziehen, sowie ihre allfällige Übersendung oder Mitteilung seitens der Ämter der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie an die Ämter der Staaten, welche Gebiete der genannten Monarchie übernommen haben oder an die Ämter der neugebildeten Staaten, wird durch ein Sonderabkommen geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001180

alte Dokumentnummer

N1192019826S

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