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§ 1. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Anlage.

§ 1.

Gemäß Artikel 249, Absatz d), wird die Gültigkeit aller Eigentumsübertragungen, aller Liquidationsanordnungen gegen Unternehmungen oder Gesellschaften und aller anderen Verfügungen, Verordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen bestätigt, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen oder erlassen worden sind oder als ausgegangen oder erlassen gelten. Das Interesse aller Personen, deren Güter von Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen betroffen worden ist, gilt als in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel ob dies Interesse in den besagten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen ausdrücklich berücksichtigt ist oder nicht. Es findet keinerlei Beanstandung statt bezüglich der Ordnungsmäßigkeit einer kraft der obenerwähnten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung von Gütern, Rechten oder Interessen. Ebenso wird, soweit Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder soweit es so anzusehen ist, als sei dies geschehen, die Gültigkeit der in Ausführung solcher Schritte der Gerichte oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich eines Eigentumsrechtes, einer Unternehmung oder Gesellschaft getroffenen Maßnahmen bestätigt, mag es sich um Untersuchungen, Sequestration, Zwangsverwaltung, Gebrauch, Requisition, Überwachung oder Liquidation, Verkauf oder Verwaltung von Eigentum, Rechten und Interessen, Einziehung oder Bezahlung von Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen, Auslagen oder um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen den Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte in gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher, gemäß dem Rechte des Ortes der belegenen Sache, erworben worden sind, keinen Eintrag tun dürfen.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten getroffen worden sind, noch auf vorstehend aufgezählte Maßnahmen, die nach dem 3. November 1918 getroffen wurden; alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.

§ 2.

Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte oder Interessen der österreichischen Staatsangehörigen während des Krieges oder zur Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage sowohl seitens Österreichs oder seiner Staatsangehörigen, wie seitens der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, oder in ihrem Namen gleichviel wo sie ansässig sind, gegen eine alliierte oder assoziierte Macht oder gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat, unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten Mächte beruht.

§ 3.

Im Artikel 249 und in dieser Anlage fallen unter den Begriff der „außerordentlichen Kriegsmaßnahmen“ Maßnahmen jeder Art, Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige bezüglich der feindlichen Güter bereits getroffene oder erst nachträglich zu treffende, deren Zweck ist oder sein wird, dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über seine Güter zu entziehen, ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich also Überwachungs-, Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder Maßnahmen mit dem Zweck, die feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu verwerten oder zu sperren. Der Grund, die Form, der Ort des Vorgehens sind ohne Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene Handlungen gelten alle Urteile, Weisungen, Befehle oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die diese Maßnahmen auf das feindliche Vermögen anwenden, sowie alle Handlungen solcher Personen, welchen die Verwaltung oder die Überwachung der feindlichen Güter, zum Beispiel die Schuldentilgung, Einziehung von Außenständen, Bezahlung von Kosten, Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen ist.

„Übertragungsanordnungen“ sind solche Anordnungen, die das Eigentum an feindlichen Gütern betroffen haben oder betreffen werden, indem sie es ohne Zustimmung des feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine andere Person als ihn selbst übertragen, insbesondere die Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den Eigentumsübergang kraft Gesetzes an feindlichem Vermögen die Nichtigkeitserklärung von verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren anordnen.

§ 4.

Die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete einer alliierten oder assoziierten Macht sowie der Reinerlös ihres Verkaufes, ihrer Liquidation oder der sonstigen Verfügungen darüber können durch diese Macht belastet werden: an erster Stelle mit der Bezahlung von Schadensbeträgen, die auf Grund von Ansprüchen ihrer eigenen Staatsangehörigen mit Bezug auf ihre auf dem Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich gelegenen Güter, Rechte und Interessen einschließlich ihrer Betätigung an Gesellschaften oder Vereinigungen oder auf Forderungen gegen österreichische Staatsangehörige geschuldet werden; ebenso mit der Bezahlung von Ersatzansprüchen, die auf Handlungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung oder irgendeiner österreichischen Behörde gegründet werden, die nach dem 28. Juli 1914 und vor dem Eintritt der beteiligten alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen sind. Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von einem Schiedsrichter festgesetzt werden, der von Herrn Gustav Ador, falls er dazu bereit ist, oder sonst durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Gerichtshof ernannt wird. An zweiter Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche ihrer eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte gelegenen Güter, Rechte und Interessen Bezug haben; dies gilt indes nur insoweit, als diese Schadloshaltung nicht auf andere Weise erfolgt ist.

§ 5.

Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges gemeinschaftlich mit einer von ihr abhängigen und in Österreich gesetzlich zugelassenen Gesellschaft Verwertungsrechte mit Bezug auf Fabriks- oder Handelsmarken für andere Länder oder befand sie sich zusammen mit dieser Gesellschaft im Besitz ausschließlicher Herstellungsverfahren von Waren oder Gegenständen zum Verkauf in anderen Ländern, so hat ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 249 künftig die erste Gesellschaft unter Ausschluß der österreichischen Gesellschaft allein das Recht, diese Fabriksmarken in anderen Ländern zu verwerten. Die gemeinschaftlichen Herstellungsverfahren werden der ersten Gesellschaft überlassen, ungeachtet entgegenstehender, auf der Kriegsgesetzgebung der österreichisch-ungarischen Monarchie beruhender Maßnahmen in Ansehung der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens oder ihrer Aktien. Jedoch hat die erste Gesellschaft, wenn sie darum angegangen wird, der zweiten Gesellschaft die Modelle zu übergeben, die die weitere Herstellung von Waren für den Verbrauch in Österreich ermöglichen.

§ 6.

Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, durch Österreich einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen worden sind, ist Österreich bis zu dem Zeitpunkt, der gemäß § 249 durchzuführenden Zurückerstattung für die Erhaltung verantwortlich.

§ 7.

Die alliierten oder assoziierten Mächte haben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages das Eigentum, die Rechte und Interessen bekanntzugeben, in Ansehung derer sie das im Artikel 249, Absatz f), vorgesehene Recht auszuüben gedenken.

§ 8.

Die im Artikel 249 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf Anordnung der österreichischen Regierung oder der sie vertretenden Behörden. Auf Antrag der Beteiligten haben die österreichischen Behörden ihnen ins Einzelne gehende Auskunft über die Geschäftsführung der Verwalter zu geben. Der Antrag wird mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zulässig.

§ 9.

Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsbürger unterliegen weiterhin bis zur Durchführung der im Artikel 249, Absatz b, vorgesehenen Liquidation den im Hinblick auf sie getroffenen oder zu treffenden außerordentlichen Kriegsmaßnahmen.

§ 10.

Österreich übermittelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages jeder alliierten oder assoziierten Macht alle in Händen seiner Angehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigentumstitel, die sich auf Güter, Rechte und Interessen auf dem Gebiete der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter letztere fallen auch Aktien, Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere aller durch die Gesetzgebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften.

Österreich erteilt jederzeit auf Verlangen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht jegliche Auskunft über Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen im Gebiet der beteiligten alliierten und assoziierten Macht sowie über die geschäftliche Verfügungen, die seit dem 1. Juli 1914 in bezug auf jene Güter, Rechte und Interessen stattgefunden haben.

§ 11.

Der Ausdruck „Barguthaben“ umfaßt alle vor oder nach dem Kriegszustande angelegten Gelder oder Deckungen; er umfaßt ferner alle Guthaben, die aus Geldanlagen, Einkünften oder Gewinnen stammen, welche Verwalter, Sequester oder andere aus angelegtem Geld oder sonstwie eingezogen haben; er umfaßt nicht irgendeine Geldsumme, die den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren einzelnen Staaten, Provinzen oder Gemeinden zusteht.

§ 12.

Soweit durch die für die Verwaltung feindlichen Vermögens verantwortlichen Personen oder die Aufsichtspersonen für diese Verwaltung Barguthaben der Staatsangehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, einschließlich Barguthaben von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt sind, angelegt worden sind, gleichviel wo die Anlage erfolgt ist oder soweit dies auf Anordnung der oben gedachten Personen oder irgendeiner Behörde geschehen ist, wird die Anlage hinfällig; die Regelung des Barguthabens erfolgt ohne Rücksicht auf sie.

§ 13.

Soweit Eigentum, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder, was darunter fällt, von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörigen beteiligt waren, auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in den von ihm oder seinen Verbündeten besetzten Gebieten Gegenstand einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme oder einer Übertragungsanordnung waren, übermittelt Österreich den alliierten oder assoziierten Mächten, einer jeden für ihr Teil, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages oder auf Verlangen zu irgendeiner späteren Zeit alle einschlägigen Abrechnungen oder Rechnungsbelege, Archive, Urkunden und Auskünfte jeglicher Art, die sich auf seinem Gebiet befinden.

Die Aufsichts- und Überwachungspersonen, Geschäftsführer, Verwalter, Zwangsverwalter, Liquidatoren und Pfleger sind unter Bürgschaft der österreichischen Regierung persönlich für die unverzügliche vollständige Übermittlung und die Richtigkeit dieser Rechnungen und Urkunden verantwortlich.

§ 14.

Auf Schulden, Guthaben und Abrechnungen finden die Bestimmungen des Artikels 249 und dieser Anlage, betreffend Güter, Rechte und Interessen in Feindesland und den Erlös ihrer Liquidation, Anwendung; Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.

Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien oder Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien die Erklärung nicht abgegeben wird, daß sie den Abschnitt III annehmen, finden zwischen Österreich und ihnen und zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 249 betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnittes III über die Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über den Umrechnungskurs und den Zinsfuß Anwendung, es sei denn, daß die Regierung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht Österreich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mitteilt, daß eine oder mehrere der erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen.

§ 15.

Erstreckt sich die in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 249, Absatz b), vorgenommene Liquidation von Eigentum, Rechten, Interessen, Gesellschaften oder Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, so finden die Vorschriften des Artikels 249 und der gegenwärtigen Anlage Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001155

alte Dokumentnummer

N1192019801S

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