Artikel 250.
Österreich verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und Interessen, die gemäß Artikel 249, Absatz a) oder f), den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet werden,
- a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte in die rechtliche Lage zu versetzen und darin zu erhalten, in der, kraft der vor dem Kriege geltenden Gesetze, die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich sich befanden;
- b) die Güter, Rechte oder Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei in das Eigentumsrecht eingreifenden Maßnahmen zu unterwerfen, die nicht gleichermaßen auf Güter, Rechte oder Interessen der österreichischen Staatsangehörigen Anwendung finden, und, im Falle, daß solche Maßnahmen getroffen werden, angemessene Entschädigungen zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001154
alte Dokumentnummer
N1192019800S
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