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Artikel 233. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 233.

Treibt die österreichische Regierung internationalen Handel, so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001136

alte Dokumentnummer

N1192019782S

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