Artikel 223.
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dürfen die von Österreich auf die Einfuhr der alliierten und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr in die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie am 28. Juli 1914 in Anwendung waren.
Diese Bestimmung bleibt noch während eines weiteren Zeitraumes von 30 Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate ausschließlich für die Einfuhr von frischen und trockenen Früchten, frischen Gemüsen, Olivenöl, Eiern, von Schweinen und Selchwaren und von lebendem Geflügel in Anwendung, und zwar in dem Ausmaß, als diese Erzeugnisse im vorbenannten Zeitpunkt (28. Juli 1914) durch mit den alliierten oder assoziierten Mächten geschlossene Verträge festgesetzte Vertragstarife genossen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001126
alte Dokumentnummer
N1192019772S
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