Artikel 213.
Österreich verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten Mächte seine gesamten Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen zugunsten der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gegenüber Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei und insbesondere alle Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen, die sich aus der Erfüllung der seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingegangenen Verpflichtungen ergeben oder ergeben werden, zu übertragen.
Der Wert dieser Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachung wird vom Wiedergutmachungsausschuß festgestellt und Österreich auf Rechnung der aus dem Titel der Wiedergutmachungen geschuldeten Beträge gutgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001116
alte Dokumentnummer
N1192019762S
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