Artikel 204.
1. Wenn die neuen Grenzen, so wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt werden, einen Verwaltungsbezirk durchschneiden, der als solcher mit einer ordnungsmäßig begründeten öffentlichen Schuld belastet war, so übernimmt jeder der neuen Teile des betreffenden Verwaltungsbezirkes einen Teil dieser Schuld, der durch den Wiedergutmachungsausschuß nach den durch Artikel 203 für die Aufteilung der Staatsschulden festgelegten Grundsätzen bestimmt wird. Die Durchführung wird durch den Wiedergutmachungsausschuß geregelt.
2. Die öffentliche Schuld Bosniens und der Herzegowina gilt als Schuld eines Verwaltungsbezirkes und nicht als öffentliche Schuld der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001106
alte Dokumentnummer
N1192019752S
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