Artikel 196.
Was alle Gegenstände künstlerischen, archäologischen, wissenschaftlichen oder historischen Charakters anbelangt, welche einen Teil von Sammlungen bilden, die einstmals der Regierung oder der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, und zwar insofern sie nicht etwa Gegenstand einer anderen Verfügung des gegenwärtigen Vertrages bilden, verpflichtet sich Österreich:
- a) mit den beteiligten Staaten, sobald es darum ersucht wird, Verhandlungen wegen Abschlusses eines gütlichen Übereinkommens zu führen, kraft dessen alle jene Teile der genannten Sammlungen oder alle diejenigen unter den oberwähnten Gegenständen, die etwa zum Kulturbesitz der abgetretenen Gebiete gehören sollten – auf Grund der Gegenseitigkeit – in ihr Ursprungsland zurückgebracht werden können, und
- b) von den in Rede stehenden Sammlungen während 20 Jahren nichts zu veräußern oder zu zerstreuen und keine Verfügung über irgendeinen der genannten Kunstgegenstände zu treffen, es würde denn vor Ablauf dieser Frist ein besonderes Übereinkommen abgeschlossen werden; dagegen deren Sicherheit und gute Erhaltung zu gewährleisten und dieselben ebenso wie die zu den genannten Sammlungen gehörigen Inventare, Kataloge und Verwaltungsschriften zur Verfügung der Studierenden irgendeiner der verbündeten und assoziierten Mächte zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001093
alte Dokumentnummer
N1192019739S
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