Artikel 190f
— Anlage VI.
Österreich verzichtet im eigenen Namen und im Namen seiner Staatsangehörigen zugunsten Italiens auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Unterseekabel oder Teile solcher Kabel besitzt, welche italienische Gebiete einschließlich jener Gebiete, die durch den gegenwärtigen Vertrag an Italien fallen, miteinander verbinden.
Österreich verzichtet gleichfalls, im eigenen Namen und im Namen seiner Angehörigen, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Kabel oder Teile von Kabeln besitzt, welche von Österreich im Sinne dieses Vertrages an die verschiedenen verbündeten und assoziierten Mächte abgetretene Gebiete untereinander verbinden.
Die beteiligten Staaten haben für die Landstation (atterrissage) und das Funktionieren dieser Kabel zu sorgen.
Was das Kabel Triest–Korfu betrifft, wird die italienische Regierung in ihrem Verhältnisse zu der dieses Kabel besitzenden Gesellschaft in dieselbe Rechtsstellung gelangen, wie sie die österreichisch-ungarische Monarchie besaß.
Der Wert der in den ersten beiden Absätzen dieses Anhanges erwähnten Kabel oder Kabelteile wird auf Grundlage der ursprünglichen Anlagekosten mit einer angemessenen Abschreibung für Abnutzung Österreich auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001087
alte Dokumentnummer
N1192019733S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)