Anlage V.
§ 1.
Österreich gibt jeder der verbündeten und assoziierten Regierungen aus dem Titel der teilweisen Wiedergutmachung innerhalb der auf das Inkrafttreten dieses Vertrages folgenden fünf Jahre eine Option auf jährliche Lieferung der unten angeführten Rohprodukte in Mengen, die zu den aus Österreich-Ungarn vor dem Kriege stammenden Einfuhrmengen der gleichen Erzeugnisse in demselben Verhältnisse stehen, wie die Hilfsquellen Österreichs innerhalb der vom gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen zu den Hilfsquellen der österreichisch-ungarischen Monarchie vor dem Kriege:
Bauholz und Holzprodukte,
Eisen und Eisenlegierungen,
Magnesit.
§ 2.
Der Preis für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Erzeugnisse ist derselbe, den die österreichischen Staatsangehörigen zahlen. Die Berechnung der Verpackung und des Versands bis an die österreichische Grenze erfolgt zu den vorteilhaftesten Bedingungen, die für gleiche Erzeugnisse den österreichischen Staatsangehörigen gewährt werden.
§ 3.
Die Bezugsrechte auf Grund dieser Anlage werden durch Vermittlung des Wiedergutmachungsausschusses geltend gemacht. Der Ausschuß ist ermächtigt, zwecks Durchführung obiger Bestimmungen über alle Fragen, betreffend das Verfahren sowie betreffend die Beschaffenheit und die Menge der Lieferungen, die Fristen und Art der Lieferung und Zahlung zu treffen. Die Anforderungen, welchen die zweckdienlichen Einzelangaben beizufügen sind, müssen Österreich hundertzwanzig Tage vor dem Lieferungstermin bekanntgegeben werden, soweit es sich um Lieferungen vom 1. Jänner 1920 ab handelt, und dreißig Tage von jenem Termine bei Lieferung zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und dem 1. Jänner 1920. Wenn der Ausschuß sich dahin schlüssig wird, daß die vollständige Erfüllung der Anforderungen die österreichischen eigenen gewerblichen Bedürfnisse übermäßig beeinträchtigen würde, so kann er Fristen für diese Anforderungen bewilligen oder sie völlig fallen lassen und auf diese Weise zugleich die Reihenfolge der Lieferungen bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001086
alte Dokumentnummer
N1192019732S
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