Artikel 189.
Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende Posten gutgeschrieben:
- a) Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß Abschnitt III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages;
- b) alle an Österreich auf Grund der im IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) und im XII. Teil (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;
- c) alle Summen, die nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses Österreich in Anrechnung auf jede sonstige durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen oder anderen Interessen gutzubringen sind.
- Keinesfalls können jedoch die auf Grund des Artikels 184 des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Rücklieferungen Österreich gutgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001080
alte Dokumentnummer
N1192019726S
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