Artikel 181.
Österreich zahlt während der Jahre 1919 1920 und während der ersten vier Monate von 1921 in so viel Raten und in solcher Form (in Gold, Waren, Schiffen, Wertpapieren oder anderswie), wie es der Wiedergutmachungsausschuß festsetzt, eine auf die oberwähnten Forderungen anrechenbare angemessene Summe, deren Höhe der Ausschuß festsetzen wird; aus dieser Summe werden zunächst die Kosten für das Besatzungsheer nach dem Waffenstillstand vom 3. November 1918 bestritten, weiter können diejenigen Mengen von Nahrungsmitteln und Rohstoffen, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte etwa für nötig gehalten werden, um Österreich die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu gewähren, gleichfalls mit Genehmigung der genannten Regierungen aus der bezeichneten Summe gezahlt werden. Der Rest ist von Österreichs Wiedergutmachungsschuld in Abzug zu bringen. Außerdem hinterlegt Österreich die im Paragraph 12 (c) der Anlage II vorgesehenen Schatzscheine.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001072
alte Dokumentnummer
N1192019718S
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