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Artikel 179. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 179.

Der Betrag der bezeichneten Schäden, deren Wiedergutmachung Österreich schuldet, wird durch einen interalliierten Ausschuß festgesetzt, der den Namen „Wiedergutmachungsausschuß“ trägt und in der Form und mit den Befugnissen zusammengesetzt ist, wie nachstehend und in der Anlage II–V ausgeführt ist. Der in Artikel 233 des Vertrages mit Deutschland vorgesehene Ausschuß ist derselbe wie der gegenwärtige Ausschuß, vorbehaltlich der aus dem gegenwärtigen Vertrage erwachsenden Abweichungen: er bildet eine Sektion für die aus der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages hervorgehenden Sonderfragen. Diese Sektion hat nur eine beratende Funktion mit Ausnahme der Fälle, in denen ihm der Wiedergutmachungsausschuß Befugnisse übertragen wird, die er für angemessen erachtet.

Der Wiedergutmachungsausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung nach Billigkeit Gehör.

Zu gleicher Zeit stellt der Ausschuß einen Zahlungsplan auf, der die Fälligkeitszeiten und die Art und Weise vorschreibt, wie Österreich binnen dreißig Jahren vom 1. Mai 1921 ab jenen Teil der Schuld zu tilgen hat, der auf Österreich entfällt, nachdem der Ausschuß festgestellt haben wird, ob Deutschland in der Lage ist, den Saldo des gesamten Betrages der gegen Deutschland und seine Verbündeten gestellten und vom Ausschuß geprüften Forderungen zu bezahlen. Sollte jedoch im Laufe dieses Zeitraumes Österreich mit der Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben, so kann die Zahlung jeder Restsumme nach Gutdünken des Ausschusses auf spätere Jahre verschoben werden oder unter Bedingungen, die die alliierten und assoziierten Regierungen entsprechend dem in diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Verfahren festsetzen, eine anderweitige Behandlung erfahren.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001070

alte Dokumentnummer

N1192019716S

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