Artikel 172.
Die Grabstätten der in Gefangenschaft verstorbenen, den verschiedenen kriegführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 171 des gegenwärtigen Vertrags würdig instandzuhalten.
Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die österreichische Regierung andrerseits verpflichten sich weiter einander:
1. eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur Feststellung der Person dienlichen Angaben,
2. alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher Toten, die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind,
- zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001064
alte Dokumentnummer
N1192019710S
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