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Artikel 165. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 165.

Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die Strafen wegen anderer Vergehen als solcher gegen die Disziplin verwirkt haben oder verbüßen, können in Haft behalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001057

alte Dokumentnummer

N1192019703S

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