Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 122.
Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung bezughabenden Maßnahmen sind verboten.
Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls Ergänzungskader haben.
Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen militärischen Transportmitteln sind untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001014
alte Dokumentnummer
N1192019660S
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